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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
nachfolgend «AGB» genannt, gelten für sämtliche Angebote, Verträge und Dienstleistungen von:
Brighina Reinigung
Wynenfeldweg 14
5033 Buchs AG
Schweiz
Telefon Buchs: 062 822 54 09
E-Mail: brighina.reinigung@gmx.net
Website: www.brighina-reinigung.ch
Nachfolgend wird Brighina Reinigung als «Auftragnehmerin» und die bestellende Person beziehungsweise das bestellende Unternehmen als «Kundschaft» bezeichnet.
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Privatpersonen als auch gegenüber Unternehmen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Abweichende Bedingungen der Kundschaft gelten nur, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
2. Dienstleistungen
Die Auftragnehmerin bietet insbesondere folgende Dienstleistungen an:
-
Unterhaltsreinigungen
-
Wohnungsreinigungen
-
Umzugsreinigungen
-
Abgabereinigungen
-
Büroreinigungen
-
Gebäudereinigungen
-
Fensterreinigungen
-
Baureinigungen
-
Grundreinigungen
-
Spezialreinigungen
-
Tatort- und Extremreinigungen
-
Reinigungen nach Todesfällen
-
Räumungen und Entsorgungen
-
Hauswartungs- und Umgebungsarbeiten
-
weitere individuell vereinbarte Reinigungsarbeiten
Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung oder individuellen Vereinbarung.
Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht Bestandteil des Auftrags und können separat verrechnet werden.
3. Offerten
Offerten der Auftragnehmerin sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Eine Offerte ist während der darin angegebenen Frist gültig. Fehlt eine Frist, gilt die Offerte während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum.
Die Offerte basiert auf den Angaben der Kundschaft und gegebenenfalls auf einer Besichtigung des Reinigungsobjekts.
Stellt sich bei der Ausführung heraus, dass:
-
der tatsächliche Aufwand wesentlich höher ist
-
die Angaben der Kundschaft unvollständig oder unrichtig waren
-
das Objekt stärker verschmutzt ist als angegeben
-
zusätzliche Arbeiten erforderlich sind
-
nicht zugängliche Bereiche vorhanden sind
-
besondere Sicherheits- oder Hygienemassnahmen notwendig sind
kann die Auftragnehmerin den Preis entsprechend anpassen oder eine Nachtragsofferte erstellen.
4. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt zustande, wenn:
-
die Kundschaft eine Offerte schriftlich oder mündlich annimmt
-
die Auftragnehmerin den Auftrag schriftlich bestätigt
-
ein Termin verbindlich vereinbart wird
-
die Auftragnehmerin mit der Ausführung der Arbeiten beginnt
Eine Bestätigung per E-Mail, Kontaktformular, SMS oder Nachrichtendienst gilt als schriftliche Bestätigung.
5. Mitwirkungspflichten der Kundschaft
Die Kundschaft ist verpflichtet, alle Informationen bereitzustellen, die für die korrekte Planung und Durchführung des Auftrags erforderlich sind.
Sie muss insbesondere:
-
vollständige und wahrheitsgemässe Angaben zum Objekt machen
-
auf besondere Verschmutzungen oder Gefahren hinweisen
-
den Zugang zum Objekt rechtzeitig ermöglichen
-
Strom, Warmwasser und geeignete sanitäre Einrichtungen bereitstellen
-
empfindliche oder wertvolle Gegenstände sichern
-
persönliche Dokumente, Bargeld, Schmuck und Wertsachen entfernen
-
Haustiere während der Arbeiten sichern
-
über Alarmanlagen, Kameras und Zugangssysteme informieren
-
allfällige Parkplatz- oder Zufahrtsbewilligungen organisieren
Mehrkosten, Verzögerungen oder Schäden, die aufgrund fehlender oder falscher Angaben der Kundschaft entstehen, können der Kundschaft verrechnet werden.
6. Zugang zum Reinigungsobjekt
Die Kundschaft stellt sicher, dass die Auftragnehmerin das Reinigungsobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt betreten kann.
Ist der Zugang nicht möglich oder muss das Personal vor Ort warten, kann die Auftragnehmerin die Wartezeit sowie zusätzliche Anfahrtskosten verrechnen.
Kann der Auftrag wegen fehlenden Zugangs nicht durchgeführt werden, gilt dies als kurzfristige Absage durch die Kundschaft.
7. Schlüssel und Zugangsmittel
Übergebene Schlüssel, Badges, Codes oder andere Zugangsmittel werden sorgfältig behandelt und ausschliesslich zur Erfüllung des Auftrags verwendet.
Die Kundschaft ist verpflichtet, die Übergabe von Schlüsseln oder Zugangsmitteln nachvollziehbar zu dokumentieren.
Nach Abschluss des Auftrags werden Schlüssel und Zugangsmittel nach Vereinbarung zurückgegeben.
Die Auftragnehmerin haftet bei Verlust eines Schlüssels nur für die notwendigen und angemessenen Kosten eines Ersatzschlüssels beziehungsweise für unmittelbar erforderliche Sicherheitsmassnahmen.
Ein vollständiger Austausch einer Schliessanlage wird nur übernommen, wenn dieser objektiv erforderlich ist und der Verlust nachweislich durch die Auftragnehmerin schuldhaft verursacht wurde.
8. Termine und Ausführungszeiten
Vereinbarte Termine werden nach Möglichkeit eingehalten.
Zeitangaben gelten grundsätzlich als Richtwerte, sofern kein ausdrücklich verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wurde.
Verzögerungen können insbesondere entstehen durch:
-
aussergewöhnlich starke Verschmutzung
-
unvollständige Angaben
-
zusätzliche Arbeiten
-
fehlenden Zugang
-
Krankheit oder Personalausfall
-
Verkehrsbehinderungen
-
höhere Gewalt
-
technische Störungen
-
verspätete Vorarbeiten anderer Unternehmen
Bei einer absehbaren wesentlichen Verzögerung informiert die Auftragnehmerin die Kundschaft so früh wie möglich.
Geringfügige Verzögerungen berechtigen nicht zu einer Preisreduktion oder Schadenersatzforderung.
9. Terminverschiebungen und Absagen
Terminverschiebungen oder Absagen durch die Kundschaft müssen möglichst frühzeitig erfolgen.
Bei Absagen gelten folgende Regelungen:
-
Bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin: keine Stornogebühr
-
Weniger als 48 Stunden vor dem Termin: bis zu 50 Prozent des vereinbarten Auftragswerts
-
Weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder Nichterscheinen: bis zu 100 Prozent des vereinbarten Auftragswerts
Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Absage bei der Auftragnehmerin eingeht.
Bereits entstandene Kosten, beispielsweise für Material, Personalplanung, Anfahrt, Entsorgung, Maschinenmiete oder Drittleistungen, können unabhängig von der Stornogebühr verrechnet werden.
Der Kundschaft bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
10. Absage durch die Auftragnehmerin
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, einen Auftrag aus wichtigen Gründen zu verschieben oder abzusagen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
-
Krankheit oder Unfall
-
Personalausfall
-
gefährliche Arbeitsbedingungen
-
fehlender Zugang
-
unzumutbare hygienische Zustände
-
nicht deklarierte Gefahrstoffe
-
Strom- oder Wasserausfall
-
höhere Gewalt
-
behördliche Anordnungen
Bereits geleistete Vorauszahlungen werden bei einer endgültigen Absage zurückerstattet, sofern keine bereits erbrachten Leistungen oder entstandenen Kosten damit verrechnet werden.
Weitergehende Ansprüche bestehen nur bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten der Auftragnehmerin.
11. Preise
Die Preise ergeben sich aus der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung oder individuellen Vereinbarung.
Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken.
Ob die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten ist, ergibt sich aus der jeweiligen Offerte oder Rechnung.
Nicht im vereinbarten Preis enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt:
-
zusätzliche Arbeiten
-
aussergewöhnlicher Mehraufwand
-
zusätzliche Anfahrten
-
Wartezeiten
-
Parkplatzgebühren
-
Bewilligungen
-
Entsorgungsgebühren
-
Spezialmaterialien
-
Maschinen- oder Gerätemieten
-
Arbeiten ausserhalb der vereinbarten Zeiten
-
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
-
Arbeiten unter erschwerten Bedingungen
12. Abrechnung nach Aufwand
Wird die Leistung nach Zeitaufwand abgerechnet, werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden verrechnet.
Anfahrtszeit, Wartezeit, Materialaufwand, Entsorgungsaufwand und weitere Nebenkosten können zusätzlich verrechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Angefangene Zeiteinheiten können auf die in der Offerte oder Preisliste angegebene Abrechnungseinheit aufgerundet werden.
13. Zusatzarbeiten
Zusatzarbeiten, die während der Durchführung gewünscht oder erforderlich werden, können separat verrechnet werden.
Wenn möglich, informiert die Auftragnehmerin die Kundschaft vor der Ausführung über die zu erwartenden Mehrkosten.
Ist die Kundschaft nicht erreichbar und sind die Zusatzarbeiten zur ordnungsgemässen Ausführung, Schadenvermeidung oder Einhaltung eines Abgabetermins erforderlich, darf die Auftragnehmerin angemessene Zusatzarbeiten ausführen.
14. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
Die Auftragnehmerin kann insbesondere bei:
-
Neukunden
-
umfangreichen Aufträgen
-
Material- oder Entsorgungskosten
-
Spezialreinigungen
-
Räumungen
-
Tatort- oder Extremreinigungen
eine Vorauszahlung oder Akontozahlung verlangen.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, mit der Ausführung erst nach Eingang der vereinbarten Vorauszahlung zu beginnen.
15. Zahlungsverzug
Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät die Kundschaft ohne weitere Mahnung in Verzug.
Die Auftragnehmerin kann ab Verzugseintritt einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr verlangen.
Für Mahnungen können angemessene Bearbeitungsgebühren verrechnet werden.
Zusätzlich trägt die Kundschaft die tatsächlich entstehenden Kosten für Inkasso, Betreibung und Rechtsverfolgung, soweit diese rechtlich zulässig und angemessen sind.
Bei offenen Rechnungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, weitere Arbeiten bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen.
16. Abnahme der Reinigungsarbeiten
Die Kundschaft hat die ausgeführten Arbeiten nach Abschluss möglichst umgehend zu kontrollieren.
Bei Abgabereinigungen soll die Abnahme nach Möglichkeit gemeinsam mit der Kundschaft, der Vermieterschaft oder der Verwaltung erfolgen.
Ist die Kundschaft bei der Abnahme nicht anwesend, gelten die Arbeiten als abgenommen, sofern nicht innerhalb der Beanstandungsfrist konkrete Mängel gemeldet werden.
Normale Gebrauchsspuren, Materialverfärbungen, dauerhafte Flecken, Beschädigungen, Kalkablagerungen, Schimmel, Verätzungen oder Verschmutzungen, die mit üblichen Reinigungsmethoden nicht vollständig entfernt werden können, gelten nicht automatisch als mangelhafte Reinigungsleistung.
17. Beanstandungen
Offensichtliche Mängel müssen der Auftragnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Arbeiten, mitgeteilt werden.
Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gemeldet werden.
Beanstandungen müssen möglichst genau beschrieben und nach Möglichkeit mit Fotos dokumentiert werden.
Die Kundschaft muss der Auftragnehmerin Gelegenheit geben, berechtigte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
Beauftragt die Kundschaft ohne vorherige Rücksprache ein anderes Unternehmen mit der Nachbesserung, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten.
Eine Preisreduktion oder Rückerstattung kann erst verlangt werden, wenn:
-
ein erheblicher Mangel vorliegt
-
die Auftragnehmerin darüber rechtzeitig informiert wurde
-
eine angemessene Nachbesserung nicht möglich war oder fehlgeschlagen ist
18. Abnahmegarantie bei Umzugsreinigungen
Eine Abnahmegarantie gilt nur, wenn sie ausdrücklich in der Offerte oder Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
Die Abnahmegarantie umfasst ausschliesslich Reinigungsmängel, die bei der offiziellen Wohnungsabgabe von der Vermieterschaft oder Verwaltung beanstandet werden.
Die Garantie gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
-
Der vereinbarte Leistungsumfang wurde vollständig beauftragt.
-
Die Wohnung war rechtzeitig vollständig geräumt.
-
Strom und Wasser waren verfügbar.
-
Die Auftragnehmerin wurde über den Abgabetermin informiert.
-
Die Auftragnehmerin konnte an der Abnahme teilnehmen oder war kurzfristig erreichbar.
-
Beanstandungen wurden sofort gemeldet.
-
Der Auftragnehmerin wurde eine Nachreinigung ermöglicht.
Nicht von der Abnahmegarantie erfasst sind insbesondere:
-
Schäden und Defekte
-
starke Abnutzung
-
Verfärbungen
-
Schimmel
-
Nikotinverfärbungen
-
nicht entfernbare Kalkablagerungen
-
beschädigte Oberflächen
-
bauliche Mängel
-
Reparaturen
-
Arbeiten, die nicht Bestandteil der Offerte waren
19. Materialverträglichkeit
Die Auftragnehmerin verwendet geeignete und branchenübliche Reinigungsmittel und Geräte.
Die Kundschaft muss vor Beginn der Arbeiten auf empfindliche, speziell behandelte oder besonders wertvolle Oberflächen hinweisen.
Dies betrifft insbesondere:
-
Naturstein
-
Marmor
-
Holz
-
Parkett
-
geölte oder gewachste Flächen
-
Spezialglas
-
beschichtete Oberflächen
-
empfindliche Metalle
-
antike Möbel
-
Kunstgegenstände
-
elektronische Geräte
Fehlt ein entsprechender Hinweis, haftet die Auftragnehmerin nicht für Schäden, die aufgrund einer nicht erkennbaren Materialempfindlichkeit entstehen, sofern die eingesetzten Mittel und Methoden fachgerecht waren.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Reinigungsarbeiten abzulehnen, wenn ein erhebliches Beschädigungsrisiko besteht.
20. Vorbestehende Schäden
Bereits vorhandene Schäden, Defekte oder starke Abnutzungen sollen vor Beginn der Arbeiten dokumentiert werden.
Die Auftragnehmerin haftet nicht für vorbestehende Schäden.
Dazu gehören insbesondere:
-
Kratzer
-
Risse
-
lockere Teile
-
defekte Armaturen
-
beschädigte Dichtungen
-
poröse Materialien
-
Materialermüdung
-
Verfärbungen
-
beschädigte Beschichtungen
-
nicht fachgerecht montierte Gegenstände
Werden während der Reinigung solche Schäden festgestellt, kann die Auftragnehmerin die Kundschaft informieren und die betreffenden Arbeiten unterbrechen.
21. Haftung
Die Auftragnehmerin haftet für direkte Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden, soweit ein Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist.
Eine Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Dazu gehören insbesondere:
-
entgangener Gewinn
-
Nutzungsausfall
-
Mietausfall
-
Betriebsunterbruch
-
Datenverlust
-
verpasste Termine
-
Ansprüche Dritter
-
immaterielle Schäden
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
22. Haftung für Wertsachen
Die Kundschaft ist verpflichtet, Bargeld, Schmuck, Wertgegenstände, persönliche Dokumente, Datenträger und besonders empfindliche Gegenstände vor Beginn der Arbeiten zu sichern.
Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung ungesicherter Wertsachen, sofern kein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten nachgewiesen wird.
23. Haftung bei Räumungen und Entsorgungen
Bei Räumungen und Entsorgungen bestimmt die Kundschaft, welche Gegenstände entfernt werden dürfen.
Die Kundschaft ist dafür verantwortlich, persönliche, wertvolle oder aufzubewahrende Gegenstände vor Beginn der Arbeiten auszusortieren oder eindeutig zu kennzeichnen.
Gegenstände, die im vereinbarten Räumungsbereich zurückbleiben und nicht ausdrücklich als aufzubewahren gekennzeichnet sind, dürfen als zu entsorgende Gegenstände behandelt werden.
Für irrtümlich entsorgte Gegenstände haftet die Auftragnehmerin nur, wenn diese entgegen einer klaren und nachweisbaren Anweisung entsorgt wurden.
24. Gefährliche Stoffe und besondere Risiken
Die Kundschaft muss die Auftragnehmerin vor Auftragserteilung über bekannte Gefahren informieren.
Dazu gehören insbesondere:
-
Chemikalien
-
Asbest
-
Schimmel
-
biologische Risiken
-
Blut oder Körperflüssigkeiten
-
Spritzen oder andere scharfe Gegenstände
-
Schädlingsbefall
-
explosive oder leicht entzündliche Stoffe
-
Strom- und Einsturzgefahren
-
aggressive Tiere
-
strafrechtlich relevante Gegenstände
Nicht deklarierte Gefahren können zu einem sofortigen Arbeitsabbruch führen.
Der dadurch entstandene Aufwand sowie notwendige Schutz-, Entsorgungs- oder Spezialmassnahmen können der Kundschaft verrechnet werden.
25. Tatort-, Todesfall- und Extremreinigungen
Bei Tatort-, Todesfall- und Extremreinigungen können besondere hygienische, gesundheitliche und organisatorische Anforderungen gelten.
Die Auftragnehmerin kann:
-
eine Besichtigung verlangen
-
Spezialausrüstung einsetzen
-
Bereiche absperren
-
externe Fachunternehmen beiziehen
-
besondere Entsorgungsmassnahmen durchführen
-
Vorauszahlungen verlangen
-
den Auftrag bei unzumutbaren Risiken ablehnen
Die Kundschaft bestätigt, dass sie zur Beauftragung und zum Zugang zum betreffenden Objekt berechtigt ist.
26. Entsorgung
Entsorgungen erfolgen gemäss der getroffenen Vereinbarung.
Entsorgungs-, Transport-, Deponie- und Sonderabfallgebühren können separat verrechnet werden.
Die Kundschaft darf der Auftragnehmerin keine illegalen, gefährlichen oder nicht deklarierten Stoffe zur Entsorgung übergeben.
Sonderabfälle werden nur entsorgt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
27. Einsatz von Hilfspersonen und Subunternehmen
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Mitarbeiter, Hilfspersonen oder geeignete Subunternehmen zur Vertragserfüllung einzusetzen.
Die Auftragnehmerin bleibt gegenüber der Kundschaft für die vertragsgemässe Leistungserbringung verantwortlich.
28. Vertraulichkeit
Die Auftragnehmerin und ihre Mitarbeiter behandeln Informationen, die sie bei der Ausführung eines Auftrags erhalten, vertraulich.
Dies betrifft insbesondere Informationen über:
-
private Lebensverhältnisse
-
Geschäftsräume
-
Kunden und Mitarbeiter
-
Sicherheitsvorkehrungen
-
Zugangscodes
-
persönliche Dokumente
-
betriebliche Abläufe
Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunfts- und Meldepflichten.
29. Datenschutz
Die Auftragnehmerin bearbeitet Personendaten entsprechend den anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
Weitere Informationen über die Bearbeitung von Personendaten sind in der Datenschutzerklärung auf der Website aufgeführt.
Die Kundschaft erklärt sich damit einverstanden, dass die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten bearbeitet und an notwendige Dienstleister weitergegeben werden können.
30. Aufnahmen im Reinigungsobjekt
Die Auftragnehmerin kann vor und nach der Reinigung Fotos zur Dokumentation des Objektzustands, der ausgeführten Arbeiten oder möglicher Schäden erstellen.
Solche Aufnahmen werden grundsätzlich nur für:
-
Offertstellung
-
Auftragsdokumentation
-
Qualitätssicherung
-
Beweissicherung
-
Bearbeitung von Beanstandungen
verwendet.
Eine Veröffentlichung zu Werbezwecken erfolgt nur mit Zustimmung der berechtigten Person.
31. Überwachungskameras
Befinden sich im Reinigungsobjekt Überwachungskameras, muss die Kundschaft die Auftragnehmerin vor Beginn der Arbeiten darüber informieren.
Die Kundschaft ist dafür verantwortlich, dass die Videoüberwachung rechtmässig erfolgt und die betroffenen Personen angemessen informiert werden.
32. Höhere Gewalt
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch Ereignisse ausserhalb ihres Einflussbereichs verursacht werden.
Dazu gehören insbesondere:
-
Naturereignisse
-
Unwetter
-
Feuer
-
Überschwemmungen
-
Epidemien oder Pandemien
-
Krieg
-
Unruhen
-
Streiks
-
behördliche Massnahmen
-
Verkehrssperrungen
-
Energie- oder Versorgungsausfälle
-
technische Grossstörungen
Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen um die Dauer der Behinderung.
33. Vertragsdauer bei wiederkehrenden Reinigungen
Bei regelmässigen Reinigungsaufträgen ergibt sich die Vertragsdauer aus der individuellen Vereinbarung.
Wurde keine feste Vertragsdauer vereinbart, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen auf Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Bereits vereinbarte Einsätze innerhalb der Kündigungsfrist bleiben grundsätzlich geschuldet.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
34. Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund
Die Auftragnehmerin kann einen Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden, wenn:
-
Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden
-
Mitarbeiter bedroht, beleidigt oder gefährdet werden
-
unzumutbare oder rechtswidrige Arbeitsbedingungen bestehen
-
wesentliche Informationen verschwiegen wurden
-
notwendige Mitwirkungspflichten wiederholt verletzt werden
-
das Vertrauensverhältnis erheblich gestört ist
Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Kosten bleiben geschuldet.
35. Verrechnung
Die Kundschaft darf eigene Forderungen nur mit Forderungen der Auftragnehmerin verrechnen, wenn diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
36. Änderungen der AGB
Die Auftragnehmerin kann diese AGB jederzeit anpassen.
Für einen einzelnen Auftrag gilt grundsätzlich die Fassung, die bei Vertragsabschluss vereinbart oder veröffentlicht war.
Bei laufenden Vertragsverhältnissen werden wesentliche Änderungen in geeigneter Form mitgeteilt.
37. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser AGB vollständig oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtlich zulässige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
38. Anwendbares Recht
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.
39. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sind die zuständigen Gerichte am Sitz der Auftragnehmerin zuständig, soweit keine zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände gelten.
Die Auftragnehmerin ist auch berechtigt, Ansprüche am Wohnsitz beziehungsweise Sitz der Kundschaft geltend zu machen.
40. Kontakt
Bei Fragen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie sich an folgende Adresse wenden:
Brighina Reinigung
Wynenfeldweg 14
5033 Buchs AG
Schweiz
Telefon Buchs: 062 822 54 09
Telefon Zürich: 044 201 00 31
24-Stunden-Telefon: 079 422 86 86
E-Mail: brighina.reinigung@gmx.net
Stand: Juli 2026
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